2Mo12,18
Am vierzehnten Tag des ersten Monats, am Abend, sollt ihr ungesäuertes Brot essen bis zum einundzwanzigsten Tag des Monats, am Abend.
Am vierzehnten Tag des ersten Monats, am Abend, sollt ihr ungesäuertes Brot essen bis zum einundzwanzigsten Tag des Monats, am Abend.