Energiemanagementsysteme in KMU
Energiemanagementsysteme in KMU
– Richtlinie für eine Zuschussförderung zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen (EnMS) in KMU
der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen
von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils
geltenden Fassung
Wien, 2022
Impressum
Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Wien, 2022. Stand:Mai 2022
Inhalt
1 Zielsetzung
....................................................................................................
.............5
2 Gegenstand der Förderung
.........................................................................................6
3 Persönliche Voraussetzungen
.....................................................................................7
3.1 Förderungswerber:innen
................................................................................................. 7
3.2 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen ......... 7
3.3 Gegen den:die Förderungswerber:in bzw. bei Gesellschaften gegen eine:n geschäftsführende:n
Gesellschafter:in darf bzw. dürfen....................................................... 8
4 Sachliche
Voraussetzungen.....................................................................................
....9
5 Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Kosten
...............................................11
5.1 Förderungsfähige
Kosten..............................................................................................
. 11
5.2 Nicht förderungsfähige
Kosten...................................................................................... 11
6 Art und Höhe der Förderung
.....................................................................................13
7
Rechtsgrundlagen....................................................................................
.................14
7.1 nationale Rechtsgrundlage
............................................................................................ 14
7.2 Europäische Rechtsgrundlagen
..................................................................................... 14
7.3
Kumulierung.........................................................................................
.......................... 15
7.4 Allgemeine
Bestimmungen........................................................................................
.... 15
8 Förderungsansuchen
................................................................................................16
9 Prüfung und Entscheidung
........................................................................................17
10
Auszahlung..........................................................................................
...........18
11
Berichtslegung......................................................................................
..........19
12
Meldepflichten......................................................................................
.........20
12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes
......................................... 20
12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes .......................................
20
13 Überprüfung und
Auskunftserteilung..............................................................21
13.1 Überprüfung
....................................................................................................
...... 21
13.2 Auskunftserteilung durch den:die Förderungswerber:in/-nehmer:in .................. 21
14 Einstellung und Rückforderung
.......................................................................22
14.1
Einstellung.........................................................................................
..................... 22
14.1.1 Vorläufige Einstellung
.......................................................................................... 22
14.1.2 Endgültige
Einstellung.........................................................................................
. 22
EnMS-Richtlinie
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14.2 Rückforderung
....................................................................................................
... 23
14.2.1 Rückforderungstatbestände
................................................................................ 23
14.2.2 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung................................................
24
15 Datenschutz
...................................................................................................2
6
16 Verpflichtungserklärung
.................................................................................27
17 Befristung der Geltungsdauer
.........................................................................28
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EnMS-Richtlinie
1 Zielsetzung
Die Stärkung der Energieversorgungssicherheit von Österreich und der Wettbewerbsfähigkeit von
österreichischen KMU durch die Förderung von Energiemanagementsystemen ist eine zentrale
Voraussetzung für einen starken Wirtschaftsstandort.
Auch für KMU bietet Energiemanagement die Chance, Energieverbrauchsquellen im eigenen Betrieb
systematisch aufzuspüren und, wo möglich, dauerhaft zu reduzieren. Dies stärkt die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung der
österreichischen und europäischen Klima-und Energieziele.
Diese Richtlinie soll KMU dabei unterstützen, einen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittenen
Einstieg in das Energiemanagement zu finden. Die vorliegende Richtlinie soll außerdem einen Beitrag
leisten, Hemmschwellen gegenüber Energiemanagementsystemen in KMU abzubauen, deren Implementierung
voranzutreiben und nachhaltig Knowhow in KMU zum Thema Energie aufzubauen.
Die Indikatoren zu den Zielen sind der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zu entnehmen.
EnMS-Richtlinie
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2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind externe Beratungsleistungen zur Erstellung
eines Energiemanagementsystems, Zertifizierungsleistungen für die Abnahme eines
Energiemanagementsystems, Investitionen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines
Energiemanagementsystems in einer österreichischen Betriebsstätte, sowie zusätzliche und
nachweisbare externe Schulungskosten.
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EnMS-Richtlinie
3 Persönliche Voraussetzungen
3.1 Förderungswerber:innen
Förderungswerber:innen können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften
des Handelsrechts sein, die
• im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben,
• als KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36
ff, gelten1, und
• über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.
3.2 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen
• Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es gelten die
jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen.
• Bank- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen
• Gemeinnützige Vereine
• Gebietskörperschaften kommen als Förderungswerber:innen nicht in Betracht. Hinsichtlich der
Beteiligung von Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts an
Förderungswerber:innen gelten die Bestimmungen der KMU- Definition.
• Von einer Förderung auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 sind
weiters Unternehmen ausgeschlossen, - die den Kriterien eines
„Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Ziffer 18 AGVO entsprechen, oder - die einer
Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung
1 Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und maximal EUR 50 Mio. Umsatz oder maximal EUR 43
Mio. Bilanzsumme. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als Unternehmen
definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise
Jahresbilanz EUR 10. Mio. nicht übersteigt. Verflochtene Unternehmen sind als Einheit zu
betrachten.
2 Siehe 7.2 Europäische Rechtsgrundlagen
EnMS-Richtlinie
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zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht
Folge geleistet haben.
3.3 Gegen den:die Förderungswerber:in bzw. bei Gesellschaften gegen eine:n geschäftsführende:n
Gesellschafter:in darf bzw. dürfen
• kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner:ihrer Aufhebung ohne
vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein;
• die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf
Antrag der Gläubiger:innen nicht erfüllt sein.
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EnMS-Richtlinie
4 Sachliche Voraussetzungen
Energiemanagementsysteme (EnMS): anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere
oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für
Energiesparmaßnahmen generieren.
Bei der Einführung eines EnMS wird zunächst der energietechnische Zustand des Unternehmens einer
umfassenden Bestandsaufnahme unterzogen (Initial-Review bzw. Ist- Analyse der Energiesituation).
Hierbei werden Themen wie die Sichtung der Energiedaten, die Ermittlung der wesentlichen
Energieverbraucher und die Analyse der Energiekosten betrachtet. Basierend auf dieser Ist-Erhebung
werden wesentliche Einsparpotentiale identifiziert und konkrete Vorschläge für Energiesparmaßnahmen
erarbeitet
Förderbedingungen die bei der Förderabrechnung jedenfalls vorliegen müssen für im Rahmen dieser
Förderrichtlinie förderfähige EnMS:
• Willenserklärung der Geschäftsführung für einen sorgsamen Umgang mit Energie im Unternehmen
und zur kontinuierlichen Verbesserung sowie dem Setzen von strategischen und operativen
Energiezielen für das Unternehmen,
• Einrichtung eines Energieinformationssystems (Energiebuchhaltung) zur Ermittlung und
Überprüfung der Energieverbräuche,
• Bewusstseinsbildung und Schulung der Mitarbeiter:innen hinsichtlich Energiemanagement,
• Aufbau interner Kontrollmechanismen inkl. Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen,
• und Überprüfung des Systems durch die Unternehmensleitung.
Wenn das Energiemanagementsystem die Anforderungen der Norm, ISO 50001 bzw. EMAS oder eines
gleichwertigen innerstaatlich anerkannten Managementsystems („Responsible Care“ bzw.
„Entsorgungsfachbetrieb“) erfüllt, kann das Energiemanagementsystem durch eine:n externe:n
Auditor:in zertifiziert werden. Dies gilt auch wenn ein Managementsystem wie ISO 14001 auf ein
Energiemanagementsystem wie ISO 50001 aufgerüstet werden soll.
EnMS-Richtlinie
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Der Zeitraum für die Durchführung des förderungsfähigen Projektes wird in der Fördervereinbarung
festgelegt. Ein förderungsfähiges Projekt ist längstens innerhalb von 2 Jahren ab
Anerkennungsstichtag durchzuführen.
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EnMS-Richtlinie
5 Förderungsfähige und nicht
förderungsfähige Kosten
5.1 Förderungsfähige Kosten
Als förderungsfähige Kosten gelten externe Beratungskosten für die Entwicklung, Vorbereitung,
Dokumentation und externe Zertifizierungskosten eines Energiemanagementsystems. Als Basis ist ein
Angebot des externen Beraters bzw. der externen Beraterin dem Förderungsantrag beizulegen.
Ebenfalls förderungsfähig sind alle materiellen und immateriellen aktivierbaren Investitionskosten
im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems (wie Energiemonitoringsoftware).
Förderfähig ist auch stationäre Messtechnik, mittels deren mindestens eine der folgenden Messgrößen
erhoben werden kann: Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge,
Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Die Messtechnik muss in
unmittelbarem Bezug zum Energiemanagementsystem stehen, um diesem die notwendigen Daten zu liefern.
Zusätzliche, nachweisbare externe Schulungskosten für die Implementierung des
Energiemanagementsystems sind förderfähig. Als Basis ist ein Angebot eines externen Beraters bzw.
einer externen Beraterin dem Förderungsantrag beizulegen.
Übersteigen die förderungsfähigen Kosten 80.000 €, ist für die wesentlichen Kostenpositionen
jeweils ein Vergleichsangebot beizulegen.
5.2 Nicht förderungsfähige Kosten
Ausgeschlossen von einer Förderung sind:
5.2.1. Projekte, mit denen vor Antragstellung begonnen wurde (Beginn der Arbeiten, erste
Bestellung, Rechnung, Lieferung/Leistung oder Zahlung vor Antragstellung)
EnMS-Richtlinie
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5.2.2. Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit der Erstellung eines Energiemanagementsystems
stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
5.2.3. Kosten für fortlaufende und unspezifische Beratungsaktivitäten
5.2.4. Grundstücke
5.2.5. Finanzanlagen
5.2.6. aktivierte Eigenleistungen
5.2.7. laufende Betriebskosten (Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und
Pachtzahlungen)
5.2.8. Ersatzinvestitionen (d.s. Investitionen, die ausschließlich dem Ersatz ausgeschiedener
Investitionsgüter dienen, d.h. keine wesentlichen zusätzlichen bzw. neuen Funktionalitäten
aufweisen)
5.2.9. Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen
5.2.10. Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfallende Umsatzsteuer ist
keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von
dem:der Förderungsnehmer:in zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann
sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer
rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der:die Förderungsnehmer:in
nicht tatsächlich zurückerhält.
5.2.11. Anschaffung oder Erneuerung von Energieanlagen
5.2.12. Kosten für Server, PC, Drucker, Monitore, Router, Verkabelung.
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EnMS-Richtlinie
6 Art und Höhe der Förderung
Die Förderung im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt in Form eines Zuschusses mit max.
50.000€ pro Fördernehmer:in:
6.1 Externe Beratungskosten für die Erstellung eines Energiemanagementsystems und
Zertifizierungskosten für die Abnahme eines Energiemanagementsystems:
Die Förderungshöhe dieser Förderschiene beträgt maximal 50 % der externen Beratungskosten und
externen Zertifizierungskosten.
6.2 Die Förderungshöhe für zusätzlich nachweisbare externen Schulungskosten beträgt maximal 50 %.
6.3 Investitionskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems: Die
Förderungshöhe beträgt maximal 30 %. Eine 30%ige Förderung ist nur im Rahmen einer
de-minimis-Förderung möglich. Sollte der de-minimis- Rahmen des KMU ausgeschöpft sein, so betragen
die Obergrenzen gemäß AGVO (Artikel 17):
• maximal 20 % der förderungsfähigen Investitionskosten bei Kleinstunternehmen und kleinen
Unternehmen sowie
• maximal 10 % der förderungsfähigen Investitionskosten bei mittleren Unternehmen.
Im Falle der Förderung durch eine:n andere:n Förderungsgeber:in kürzt sich die obige Förderung
soweit, dass die maximal möglichen Förderungshöhen wie oben dargestellt eingehalten werden.
EnMS-Richtlinie
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7 Rechtsgrundlagen
7.1 nationale Rechtsgrundlage
• Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten
Sondervermögen bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 108/2017, § 2. (1) in der geltenden Fassung;
• Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund
(Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, § 13 Abs. 3 in der geltenden Fassung;
• Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen
(KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung.
• Subsidiär kommt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine
Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr.
208/2014 idgF, zur Anwendung.
7.2 Europäische Rechtsgrundlagen
• Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO), ABl. Nr. L
187 vom 26.6.2014 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom
29.7.2021 S.39, - Investitionsbeihilfen für KMU, - KMU-Beihilfe für die Inanspruchnahme von
Beratungsdiensten;
• Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung), ABl.
Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215
vom 7.7.2020 S. 3;
• Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom
14.11.2012 S.1, in der Fassung Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 ABl.
Nr. L 158 vom 14.6.2019 S.125.
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EnMS-Richtlinie
Allfällige künftige Änderungen oder an ihre Stelle tretende Rechtsvorschriften werden
berücksichtigt.
7.3 Kumulierung
Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen anderer Förderungsstellen des
Bundes und Förderungen anderer Gebietskörperschaften sowie der EU kumuliert werden, sofern die
Bestimmungen des Artikels 8 AGVO eingehalten werden.
Im Falle von „De-minimis“-Beihilfen gilt: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen bzw. einer Gruppe
von verbundenen Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren 200.000,00 Euro (im gewerblichen Straßengüterverkehr 100.000,00 Euro) nicht
übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer
„De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den
vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.
Der:die Förderungswerber:in ist verpflichtet, die Abwicklungsstelle über sämtliche „De-minimis“-
Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt wurden, zu
informieren.
Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts sind zu berücksichtigen.
7.4 Allgemeine Bestimmungen
Der:die Förderungswerber:in hat zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws
jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der
Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 und § 1300 ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen,
soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Die Förderungsvergabe erfolgt
chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und
beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden
Budgetmittel verbraucht sind.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
EnMS-Richtlinie
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8 Förderungsansuchen
Förderungsansuchen sind über den aws-Fördermanager, dem online Förderabwicklungstool der aws, bei
der aws als Abwicklungsstelle einzureichen.
Die aws wird für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.
In diesem Ansuchen, das einen Kosten-, Leistungs-, Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten hat,
sind die dem Förderungsansuchen beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen
vollständig sein, um der aws eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie
des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Förderung von Beratungskosten
ist dem Antrag ein Angebot eines externen Beraters bzw. einer externen Beraterin beizulegen.
Der:die Förderungswerber:in ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über
beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen
Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen
mitzuteilen. Insbesondere hat der:die Förderungswerber:in im Förderungsansuchen anzugeben, ob
er:sie in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De-minimis“-Beihilfe
erhalten hat. Die aws hat auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem
Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.
§17 ARR 2014 ist anzuwenden.
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EnMS-Richtlinie
9 Prüfung und Entscheidung
Die aws prüft das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richtlinie und trifft die Förderentscheidung
im Namen und Rechnung des Bundes.
9.1. Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die aws dem:der
Förderungswerber:in ein Angebot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen
und Bedingungen enthalten sind. Dieses Angebot ist von dem:der Förderungswerber:in innerhalb einer
bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen.
9.2. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungsansuchens hat die aws die
für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden
Richtlinien-Bestimmung(en) dem:der Förderungswerber:in schriftlich darzulegen.
EnMS-Richtlinie
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10 Auszahlung
Bei der Förderung von externen Beratungsleistungen ist grundsätzlich die Auszahlung in zwei gleich
hohen Teilbeträgen vorgesehen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages erfolgt nach Annahme und
Retournierung des Förderungsvertrages. Nach Abschluss und Abrechnung des geförderten
Gesamtprojektes durch Vorlage und Abnahme einer detaillierten der Leistungsbeschreibung
entsprechenden Abrechnung inkl. entsprechender Zahlungsnachweise sowie eines Sachberichts erfolgt
die Auszahlung des zweiten Teilbetrages.
Die Auszahlung des Zuschusses für Investitionsmaßnahmen erfolgt nach Abschluss und Abrechnung des
geförderten Gesamtprojektes in einem Betrag. Der Nachweis über den der Förderungsvereinbarung
entsprechenden Abschluss des Gesamtvorhabens ist durch einen von dem:der Förderungsnehmer:in
erstellten und unterfertigten Projektkostennachweis (durch Originalbelege nachweisbare
Rechnungszusammenstellung) unter Verwendung des von der aws aufgelegten Formblattes zu erbringen.
In diesen Projektkostennachweis dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von Umsatzsteuer,
angebotenen Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen etc.) aufgenommen
werden.
Ebenfalls ist der aws ein Sachbericht über die Durchführung des Vorhabens vorzulegen.
Die Frist für den Projektkostennachweis und die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen wird in der
Förderungsvereinbarung definiert.
§ 40 ARR 2014 ist anzuwenden.
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EnMS-Richtlinie
11 Berichtslegung
Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu
einem von der aws im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws
laufend erhoben:
Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichterstattungsverpflichtungen gegenüber
der EU gemäß Anhang III A der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EU)
2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über
die Arbeitsweise Europäischen Union (kodifizierter Text), ABl. L 140 vom 30.4.2004 S.1, in der
Fassung Verordnung (EU) Nr.
2016/2105, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S.19, erforderlich sind, Daten und Informationen, die zur
Erfüllung der Jahresberichtserstattungspflicht nach der „De- minimis“-Verordnung erforderlich sind,
Daten und Informationen, die die aws zur internen Evaluierung der Richtlinien gemäß § 18
Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils
geltenden Fassung, benötigt.
EnMS-Richtlinie
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12 Meldepflichten
12.1Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes
Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor
Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und
seinen:ihren Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws kann in einem solchen
Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen.
12.2Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes
Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende
Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:
a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine:ihre Fusion mit einem:einer
Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14
c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von
selbständigen Tätigkeiten; dies gilt auch für den:die Pächter:in für den Fall, dass der:die
Förderungsnehmer:in das geförderte Objekt nicht selbst betreibt
d) Änderung des Unternehmensgegenstandes
e) Gesellschafter:innenwechsel, sofern mehr als 25% des Kapitals betroffen sind
f) sonstige Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder
unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen
oder Bedingungen erfordern würden
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EnMS-Richtlinie
13 Überprüfung und
Auskunftserteilung
13.1Überprüfung
Die Organe des Bundes, die aws sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der
Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte
vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
13.2Auskunftserteilung durch den:die Förderungswerber:in/- nehmer:in
Der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, auf Verlangen
Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws sowie der EU
Einsicht in seine:ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des
Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei
über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet.
Der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in hat sämtliche Unterlagen über das geförderte
Vorhaben – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den:die Förderungsgeber:in in begründeten
Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung- sicher und
geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger
verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und
überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in
diesem Falle hat der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in auf seine:ihre Kosten alle
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen
Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte
Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern
zur Verfügung zu stellen.
EnMS-Richtlinie
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14 Einstellung und Rückforderung
14.1Einstellung
14.1.1 Vorläufige Einstellung
Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:
a) entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unternehmensteiles, der gefördert wurde;
b) Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder
im Erbwege.
Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Richtlinie die
Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers bzw. der
Förderungsnehmerin weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann,
wenn der:die Käufer:in bzw. Übernehmer:in die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine
Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine
endgültige.
14.1.2 Endgültige Einstellung
Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden
nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:
a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des
Unternehmens;
b) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;
c) bei Vorliegen des Punktes 14.1.1, erster Absatz, wenn im Falle dessen lit. a oder lit. b die
Förderungsvoraussetzungen durch den:die neue:n Unternehmer:in nicht erfüllt werden.
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EnMS-Richtlinie
14.2Rückforderung
14.2.1 Rückforderungstatbestände
Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender
gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG - die
Förderung über schriftliche Aufforderung des BMK, der aws sofort, bei EU-Kofinanzierungen binnen 14
Tagen, zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte
Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere
- Organe oder Beauftragte des Bundes, der aws oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig
oder unvollständig unterrichtet worden sind,
- die Eigenschaft als Kleinst-, Kleinunternehmen bzw. als Mittleres Unternehmen gem.
KMU-Definition im Zeitpunkt der Förderungsgewährung nicht bestand,
- vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche
Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der
geförderten Leistung entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der
Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, sowie sonstige vorgesehene
Mitteilungen unterlassen wurden,
- der:die Förderungsnehmer:in nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor
einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten
Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,
- der:die Förderungsnehmer:in vorgesehene Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch eine
Transparenzportalabfrage, be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der
Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr
überprüfbar ist
- die Leistung von vom Förderungswerber bzw. von der Förderungswerberin nicht oder nicht
rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
- die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
- von dem:der Förderungsnehmer:in die Abtretungs-, Anweisungs- Verpfändungs- und sonstige
Verfügungsverbote gemäß Punkt 16 nicht eingehalten wurden,
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht
beachtet wurden,
EnMS-Richtlinie
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- das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß
§ 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
- von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
- sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die
Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, oder die Mitteilungspflicht betreffend andere
Förderungsgeber:innen von dem:der Förderungsnehmer:in nicht eingehalten wurden.
Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an, mit 4
vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für
Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.
Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu
vereinbaren. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das
jeweilige Halbjahr maßgebend.
Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin nur
teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMK vom Erlöschen des Anspruchs und
von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand
nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
14.2.2 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung
14.2.2.1Entscheidungsträger
Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter
Förderungsmittel trifft die aws im Namen und auf Rechnung des BMK.
Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft die Bundesministerin für
Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Maßgabe der
haushaltsrechtlichen Vorschriften.
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14.2.2.2Gerichtliche Geltendmachung
Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur.
Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt. Soweit gesetzlich
zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der:die Förderungsnehmer:in in allen
Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMK und der aws jedoch vorbehalten bleibt, ihn:sie auch an
seinem:ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.
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15 Datenschutz
Der:die Förderungsnehmer:in hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws im Rahmen der
jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen berechtigt sind,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden
personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des
Förderungsvertrags, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMK und der aws gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des
Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von dem:der
Förderungswerber:in selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht
kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem:einer andere:n Rechtsträger:in, der
einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an
diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
Dem:der Förderungsnehmer:in ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten
insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.
1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für
Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 der ARR 2014) und der
Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.
Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen
dem:der Förderungsnehmer:in für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine
Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.
Der:die Förderungsnehmer:in hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws
- Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten und Liquidität, über
den:die Förderungsnehmer:in und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen;
- bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenzverfahren die gesetzlich
vorgesehenen Stellen verständigen.
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16 Verpflichtungserklärung
Eine Erklärung des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin über die Kenntnisnahme der
Bestimmungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn:sie
ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen
gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 und das Bundes-
Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 - beide in der jeweils geltenden Fassung -
beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der
gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.
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17 Befristung der Geltungsdauer
Diese Richtlinie wird auf alle Förderungsansuchen angewendet, für die Fördermittel zur Verfügung
stehen oder die bis 30. Juni 2025 eingereicht werden (es gilt das Datum der Antragsübermittlung
über den aws Fördermanager – dem online Förderabwicklungstool der aws).
Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien für Förderungen, die ab 1.1.2021 auf Basis der
De-minimis VO gewährt werden, erfolgt vorbehaltlich einer etwaig erforderlichen Anpassung der
Richtlinien auf Grundlage einer Nachfolgeregelung der De- minimis VO Nr. 1407/2013 (ABl. Nr. L 352
vom 24.12.2013, S.1).
Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien für Förderungen, die ab 1.7.2021 auf Grundlage der
AGVO gewährt werden, erfolgt vorbehaltlich etwaig erforderlichen Anpassung der Richtlinien auf
Grundlage einer Nachfolgeregelung der AGVO Nr. 651/2014 (ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S.1).
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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und
Technologie
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
+43 (0) 800 21 53 59
servicebuero@bmk.gv.at
bmk.gv.at