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Energiemanagementsysteme in KMU

Energiemanagementsysteme in KMU

– Richtlinie für eine Zuschussförderung zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen (EnMS) in KMU

der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß Bundesgesetz über besondere Förderungen

von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils

geltenden Fassung

Wien, 2022

Impressum

Medieninhaber, Verleger und Herausgeber:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

Radetzkystraße 2, 1030 Wien

Wien, 2022. Stand:Mai 2022

Inhalt

1 Zielsetzung

....................................................................................................

.............5

2 Gegenstand der Förderung

.........................................................................................6

3 Persönliche Voraussetzungen

.....................................................................................7

3.1 Förderungswerber:innen

................................................................................................. 7

3.2 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen ......... 7

3.3 Gegen den:die Förderungswerber:in bzw. bei Gesellschaften gegen eine:n geschäftsführende:n

Gesellschafter:in darf bzw. dürfen....................................................... 8

4 Sachliche

Voraussetzungen.....................................................................................

....9

5 Förderungsfähige und nicht förderungsfähige Kosten

...............................................11

5.1 Förderungsfähige

Kosten..............................................................................................

. 11

5.2 Nicht förderungsfähige

Kosten...................................................................................... 11

6 Art und Höhe der Förderung

.....................................................................................13

7

Rechtsgrundlagen....................................................................................

.................14

7.1 nationale Rechtsgrundlage

............................................................................................ 14

7.2 Europäische Rechtsgrundlagen

..................................................................................... 14

7.3

Kumulierung.........................................................................................

.......................... 15

7.4 Allgemeine

Bestimmungen........................................................................................

.... 15

8 Förderungsansuchen

................................................................................................16

9 Prüfung und Entscheidung

........................................................................................17

10

Auszahlung..........................................................................................

...........18

11

Berichtslegung......................................................................................

..........19

12

Meldepflichten......................................................................................

.........20

12.1 Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes

......................................... 20

12.2 Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes .......................................

20

13 Überprüfung und

Auskunftserteilung..............................................................21

13.1 Überprüfung

....................................................................................................

...... 21

13.2 Auskunftserteilung durch den:die Förderungswerber:in/-nehmer:in .................. 21

14 Einstellung und Rückforderung

.......................................................................22

14.1

Einstellung.........................................................................................

..................... 22

14.1.1 Vorläufige Einstellung

.......................................................................................... 22

14.1.2 Endgültige

Einstellung.........................................................................................

. 22

EnMS-Richtlinie

                                                                                         3 von 30

14.2 Rückforderung

....................................................................................................

... 23

14.2.1 Rückforderungstatbestände

................................................................................ 23

14.2.2 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung................................................

24

15 Datenschutz

...................................................................................................2

6

16 Verpflichtungserklärung

.................................................................................27

17 Befristung der Geltungsdauer

.........................................................................28

4 von 30

                                                                                 EnMS-Richtlinie

1 Zielsetzung

Die Stärkung der Energieversorgungssicherheit von Österreich und der Wettbewerbsfähigkeit von

österreichischen KMU durch die Förderung von Energiemanagementsystemen ist eine zentrale

Voraussetzung für einen starken Wirtschaftsstandort.

Auch für KMU bietet Energiemanagement die Chance, Energieverbrauchsquellen im eigenen Betrieb

systematisch aufzuspüren und, wo möglich, dauerhaft zu reduzieren. Dies stärkt die

Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und leistet gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung der

österreichischen und europäischen Klima-und Energieziele.

Diese Richtlinie soll KMU dabei unterstützen, einen auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittenen

Einstieg in das Energiemanagement zu finden. Die vorliegende Richtlinie soll außerdem einen Beitrag

leisten, Hemmschwellen gegenüber Energiemanagementsystemen in KMU abzubauen, deren Implementierung

voranzutreiben und nachhaltig Knowhow in KMU zum Thema Energie aufzubauen.

Die Indikatoren zu den Zielen sind der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) zu entnehmen.

EnMS-Richtlinie

                                                                                         5 von 30

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung nach dieser Richtlinie sind externe Beratungsleistungen zur Erstellung

eines Energiemanagementsystems, Zertifizierungsleistungen für die Abnahme eines

Energiemanagementsystems, Investitionen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines

Energiemanagementsystems in einer österreichischen Betriebsstätte, sowie zusätzliche und

nachweisbare externe Schulungskosten.

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                                                                                 EnMS-Richtlinie

3 Persönliche Voraussetzungen

3.1 Förderungswerber:innen

Förderungswerber:innen können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften

des Handelsrechts sein, die

• im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben,

• als KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der

Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36

ff, gelten1, und

• über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.

3.2 Folgende Unternehmen und Projekte sind von einer Förderung ausgeschlossen

• Fischerei und Aquakultur, Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Es gelten die

jeweils von der Europäischen Kommission veröffentlichten Definitionen.

• Bank- und sonstiges Finanzierungswesen, Versicherungswesen und Realitätenwesen

• Gemeinnützige Vereine

• Gebietskörperschaften kommen als Förderungswerber:innen nicht in Betracht. Hinsichtlich der

Beteiligung von Gebietskörperschaften bzw. Körperschaften öffentlichen Rechts an

Förderungswerber:innen gelten die Bestimmungen der KMU- Definition.

• Von einer Förderung auf Basis der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 sind

weiters Unternehmen ausgeschlossen, - die den Kriterien eines

„Unternehmens in Schwierigkeiten“ gemäß Artikel 2 Ziffer 18 AGVO entsprechen, oder - die einer

Rückforderungsanordnung auf Grund einer Kommissionsentscheidung

1 Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und maximal EUR 50 Mio. Umsatz oder maximal EUR 43

Mio. Bilanzsumme. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als Unternehmen

definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise

Jahresbilanz EUR 10. Mio. nicht übersteigt. Verflochtene Unternehmen sind als Einheit zu

betrachten.

2 Siehe 7.2 Europäische Rechtsgrundlagen

EnMS-Richtlinie

                                                                                         7 von 30

zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht

Folge geleistet haben.

3.3 Gegen den:die Förderungswerber:in bzw. bei Gesellschaften gegen eine:n geschäftsführende:n

Gesellschafter:in darf bzw. dürfen

• kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner:ihrer Aufhebung ohne

vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein;

• die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf

Antrag der Gläubiger:innen nicht erfüllt sein.

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4 Sachliche Voraussetzungen

Energiemanagementsysteme (EnMS): anerkannte regelgebundene Managementsysteme, welche insbesondere

oder auch die Energieflüsse in einem Unternehmen erfassen, abbilden und bewerten und Vorschläge für

Energiesparmaßnahmen generieren.

Bei der Einführung eines EnMS wird zunächst der energietechnische Zustand des Unternehmens einer

umfassenden Bestandsaufnahme unterzogen (Initial-Review bzw. Ist- Analyse der Energiesituation).

Hierbei werden Themen wie die Sichtung der Energiedaten, die Ermittlung der wesentlichen

Energieverbraucher und die Analyse der Energiekosten betrachtet. Basierend auf dieser Ist-Erhebung

werden wesentliche Einsparpotentiale identifiziert und konkrete Vorschläge für Energiesparmaßnahmen

erarbeitet

Förderbedingungen die bei der Förderabrechnung jedenfalls vorliegen müssen für im Rahmen dieser

Förderrichtlinie förderfähige EnMS:

• Willenserklärung der Geschäftsführung für einen sorgsamen Umgang mit Energie im Unternehmen

und zur kontinuierlichen Verbesserung sowie dem Setzen von strategischen und operativen

Energiezielen für das Unternehmen,

• Einrichtung eines Energieinformationssystems (Energiebuchhaltung) zur Ermittlung und

Überprüfung der Energieverbräuche,

• Bewusstseinsbildung und Schulung der Mitarbeiter:innen hinsichtlich Energiemanagement,

• Aufbau interner Kontrollmechanismen inkl. Korrektur- und Vorbeugemaßnahmen,

• und Überprüfung des Systems durch die Unternehmensleitung.

Wenn das Energiemanagementsystem die Anforderungen der Norm, ISO 50001 bzw. EMAS oder eines

gleichwertigen innerstaatlich anerkannten Managementsystems („Responsible Care“ bzw.

„Entsorgungsfachbetrieb“) erfüllt, kann das Energiemanagementsystem durch eine:n externe:n

Auditor:in zertifiziert werden. Dies gilt auch wenn ein Managementsystem wie ISO 14001 auf ein

Energiemanagementsystem wie ISO 50001 aufgerüstet werden soll.

EnMS-Richtlinie

                                                                                         9 von 30

Der Zeitraum für die Durchführung des förderungsfähigen Projektes wird in der Fördervereinbarung

festgelegt. Ein förderungsfähiges Projekt ist längstens innerhalb von 2 Jahren ab

Anerkennungsstichtag durchzuführen.

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5 Förderungsfähige und nicht

förderungsfähige Kosten

5.1 Förderungsfähige Kosten

Als förderungsfähige Kosten gelten externe Beratungskosten für die Entwicklung, Vorbereitung,

Dokumentation und externe Zertifizierungskosten eines Energiemanagementsystems. Als Basis ist ein

Angebot des externen Beraters bzw. der externen Beraterin dem Förderungsantrag beizulegen.

Ebenfalls förderungsfähig sind alle materiellen und immateriellen aktivierbaren Investitionskosten

im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems (wie Energiemonitoringsoftware).

Förderfähig ist auch stationäre Messtechnik, mittels deren mindestens eine der folgenden Messgrößen

erhoben werden kann: Strom, Spannung, elektrische Leistung, Temperatur, Wärme- und/oder Kältemenge,

Volumenstrom (flüssig, gasförmig), Beleuchtungsstärke und Druckluftmenge. Die Messtechnik muss in

unmittelbarem Bezug zum Energiemanagementsystem stehen, um diesem die notwendigen Daten zu liefern.

Zusätzliche, nachweisbare externe Schulungskosten für die Implementierung des

Energiemanagementsystems sind förderfähig. Als Basis ist ein Angebot eines externen Beraters bzw.

einer externen Beraterin dem Förderungsantrag beizulegen.

Übersteigen die förderungsfähigen Kosten 80.000 €, ist für die wesentlichen Kostenpositionen

jeweils ein Vergleichsangebot beizulegen.

5.2 Nicht förderungsfähige Kosten

Ausgeschlossen von einer Förderung sind:

5.2.1. Projekte, mit denen vor Antragstellung begonnen wurde (Beginn der Arbeiten, erste

Bestellung, Rechnung, Lieferung/Leistung oder Zahlung vor Antragstellung)

EnMS-Richtlinie

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5.2.2. Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit der Erstellung eines Energiemanagementsystems

stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)

5.2.3. Kosten für fortlaufende und unspezifische Beratungsaktivitäten

5.2.4. Grundstücke

5.2.5. Finanzanlagen

5.2.6. aktivierte Eigenleistungen

5.2.7. laufende Betriebskosten (Personalkosten, Betriebsmittel und laufende Miet- und

Pachtzahlungen)

5.2.8. Ersatzinvestitionen (d.s. Investitionen, die ausschließlich dem Ersatz ausgeschiedener

Investitionsgüter dienen, d.h. keine wesentlichen zusätzlichen bzw. neuen Funktionalitäten

aufweisen)

5.2.9. Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen

5.2.10. Umsatzsteuer: Die auf die Kosten der förderbaren Investition entfallende Umsatzsteuer ist

keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig von

dem:der Förderungsnehmer:in zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann

sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer

rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der:die Förderungsnehmer:in

nicht tatsächlich zurückerhält.

5.2.11. Anschaffung oder Erneuerung von Energieanlagen

5.2.12. Kosten für Server, PC, Drucker, Monitore, Router, Verkabelung.

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6 Art und Höhe der Förderung

Die Förderung im Rahmen dieser Förderungsrichtlinie erfolgt in Form eines Zuschusses mit max.

50.000€ pro Fördernehmer:in:

6.1 Externe Beratungskosten für die Erstellung eines Energiemanagementsystems und

Zertifizierungskosten für die Abnahme eines Energiemanagementsystems:

Die Förderungshöhe dieser Förderschiene beträgt maximal 50 % der externen Beratungskosten und

externen Zertifizierungskosten.

6.2 Die Förderungshöhe für zusätzlich nachweisbare externen Schulungskosten beträgt maximal 50 %.

6.3 Investitionskosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Energiemanagementsystems: Die

Förderungshöhe beträgt maximal 30 %. Eine 30%ige Förderung ist nur im Rahmen einer

de-minimis-Förderung möglich. Sollte der de-minimis- Rahmen des KMU ausgeschöpft sein, so betragen

die Obergrenzen gemäß AGVO (Artikel 17):

• maximal 20 % der förderungsfähigen Investitionskosten bei Kleinstunternehmen und kleinen

Unternehmen sowie

• maximal 10 % der förderungsfähigen Investitionskosten bei mittleren Unternehmen.

Im Falle der Förderung durch eine:n andere:n Förderungsgeber:in kürzt sich die obige Förderung

soweit, dass die maximal möglichen Förderungshöhen wie oben dargestellt eingehalten werden.

EnMS-Richtlinie

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7 Rechtsgrundlagen

7.1 nationale Rechtsgrundlage

• Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten

Sondervermögen bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 108/2017, § 2. (1) in der geltenden Fassung;

• Bundesgesetz über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund

(Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, § 13 Abs. 3 in der geltenden Fassung;

• Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen

(KMU-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 432/1996 in der jeweils geltenden Fassung.

• Subsidiär kommt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine

Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr.

208/2014 idgF, zur Anwendung.

7.2 Europäische Rechtsgrundlagen

• Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von

Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die

Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO), ABl. Nr. L

187 vom 26.6.2014 S.1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2021/1237, ABl. Nr. L 270 vom

29.7.2021 S.39, - Investitionsbeihilfen für KMU, - KMU-Beihilfe für die Inanspruchnahme von

Beratungsdiensten;

• Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über

die Arbeitsweise der Europäischen Union auf „De-minimis“-Beihilfen („De-minimis“-Verordnung), ABl.

Nr. L 352 vom 24.12.2013 S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, ABl. Nr. L 215

vom 7.7.2020 S. 3;

• Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und

2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom

14.11.2012 S.1, in der Fassung Richtlinie (EU) Nr. 2019/944 ABl.

Nr. L 158 vom 14.6.2019 S.125.

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Allfällige künftige Änderungen oder an ihre Stelle tretende Rechtsvorschriften werden

berücksichtigt.

7.3 Kumulierung

Eine nach dieser Richtlinie gewährte Förderung kann mit Förderungen anderer Förderungsstellen des

Bundes und Förderungen anderer Gebietskörperschaften sowie der EU kumuliert werden, sofern die

Bestimmungen des Artikels 8 AGVO eingehalten werden.

Im Falle von „De-minimis“-Beihilfen gilt: Die Gesamtsumme der einem Unternehmen bzw. einer Gruppe

von verbundenen Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei

Steuerjahren 200.000,00 Euro (im gewerblichen Straßengüterverkehr 100.000,00 Euro) nicht

übersteigen. Der Dreijahreszeitraum ist fließend, d.h. bei jeder Neubewilligung einer

„De-minimis“-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr (Geschäftsjahr) sowie in den

vorangegangenen zwei Steuerjahren (Geschäftsjahren) gewährten „De-minimis“-Beihilfen festzustellen.

Der:die Förderungswerber:in ist verpflichtet, die Abwicklungsstelle über sämtliche „De-minimis“-

Förderungen, die im laufenden und in den vorangegangenen zwei Steuerjahren genehmigt wurden, zu

informieren.

Die Obergrenzen aufgrund des Beihilferechts sind zu berücksichtigen.

7.4 Allgemeine Bestimmungen

Der:die Förderungswerber:in hat zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws

jegliche verschuldensabhängige oder verschuldensunabhängige Haftung, einschließlich der

Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 und § 1300 ABGB, für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit

Förderungsmaßnahmen - insbesondere für wirtschaftliche und rechtliche Empfehlungen - ausschließen,

soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.Die Förderungsvergabe erfolgt

chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen und

beurteilungsfähigen Förderungsansuchen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zur Verfügung stehenden

Budgetmittel verbraucht sind.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.

EnMS-Richtlinie

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8 Förderungsansuchen

Förderungsansuchen sind über den aws-Fördermanager, dem online Förderabwicklungstool der aws, bei

der aws als Abwicklungsstelle einzureichen.

Die aws wird für Zwecke der Förderungsabwicklung im Namen und für Rechnung des Bundes tätig.

In diesem Ansuchen, das einen Kosten-, Leistungs-, Zeit- und Finanzierungsplan zu enthalten hat,

sind die dem Förderungsansuchen beizuschließenden Unterlagen anzuführen. Diese Unterlagen müssen

vollständig sein, um der aws eine Beurteilung des um eine Förderung ansuchenden Unternehmens sowie

des zu fördernden Vorhabens zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit der Förderung von Beratungskosten

ist dem Antrag ein Angebot eines externen Beraters bzw. einer externen Beraterin beizulegen.

Der:die Förderungswerber:in ist zu verpflichten, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über

beabsichtigte, laufende oder erledigte Ansuchen bei anderen Bundesstellen oder anderen

Rechtsträgern, die dasselbe Vorhaben betreffen, zu machen und diesbezüglich spätere Änderungen

mitzuteilen. Insbesondere hat der:die Förderungswerber:in im Förderungsansuchen anzugeben, ob

er:sie in den vorangegangenen zwei Jahren oder im laufenden Jahr eine „De-minimis“-Beihilfe

erhalten hat. Die aws hat auf Grundlage dieser Angaben zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem

Ausmaß eine Förderung aufgrund der für Kumulierungen geltenden Bestimmungen gewährt werden kann.

§17 ARR 2014 ist anzuwenden.

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9 Prüfung und Entscheidung

Die aws prüft das Förderungsansuchen im Sinne dieser Richtlinie und trifft die Förderentscheidung

im Namen und Rechnung des Bundes.

9.1. Im Falle einer positiven Entscheidung über das Förderungsansuchen hat die aws dem:der

Förderungswerber:in ein Angebot zu übermitteln, in dem alle mit der Förderung verbundenen Auflagen

und Bedingungen enthalten sind. Dieses Angebot ist von dem:der Förderungswerber:in innerhalb einer

bestimmten, im Angebot genannten Frist anzunehmen, widrigenfalls gilt das Angebot als widerrufen.

9.2. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Ablehnung eines Förderungsansuchens hat die aws die

für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe unter Anführung der entsprechenden

Richtlinien-Bestimmung(en) dem:der Förderungswerber:in schriftlich darzulegen.

EnMS-Richtlinie

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10 Auszahlung

Bei der Förderung von externen Beratungsleistungen ist grundsätzlich die Auszahlung in zwei gleich

hohen Teilbeträgen vorgesehen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages erfolgt nach Annahme und

Retournierung des Förderungsvertrages. Nach Abschluss und Abrechnung des geförderten

Gesamtprojektes durch Vorlage und Abnahme einer detaillierten der Leistungsbeschreibung

entsprechenden Abrechnung inkl. entsprechender Zahlungsnachweise sowie eines Sachberichts erfolgt

die Auszahlung des zweiten Teilbetrages.

Die Auszahlung des Zuschusses für Investitionsmaßnahmen erfolgt nach Abschluss und Abrechnung des

geförderten Gesamtprojektes in einem Betrag. Der Nachweis über den der Förderungsvereinbarung

entsprechenden Abschluss des Gesamtvorhabens ist durch einen von dem:der Förderungsnehmer:in

erstellten und unterfertigten Projektkostennachweis (durch Originalbelege nachweisbare

Rechnungszusammenstellung) unter Verwendung des von der aws aufgelegten Formblattes zu erbringen.

In diesen Projektkostennachweis dürfen nur bezahlte Nettobeträge (d.h. nach Abzug von Umsatzsteuer,

angebotenen Skonti, Rabatten, Gutschriften, Bankspesen, offenen Haftrücklässen etc.) aufgenommen

werden.

Ebenfalls ist der aws ein Sachbericht über die Durchführung des Vorhabens vorzulegen.

Die Frist für den Projektkostennachweis und die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen wird in der

Förderungsvereinbarung definiert.

§ 40 ARR 2014 ist anzuwenden.

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11 Berichtslegung

Sofern Unterlagen nicht bereits gemäß Punkt 10 vorgelegt wurden, sind folgende Unterlagen bis zu

einem von der aws im Förderungsvertrag festgelegten Zeitpunkt beizubringen bzw. werden von der aws

laufend erhoben:

Daten und Informationen, die zur Erfüllung der Jahresberichterstattungsverpflichtungen gegenüber

der EU gemäß Anhang III A der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EU)

2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über

die Arbeitsweise Europäischen Union (kodifizierter Text), ABl. L 140 vom 30.4.2004 S.1, in der

Fassung Verordnung (EU) Nr.

2016/2105, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S.19, erforderlich sind, Daten und Informationen, die zur

Erfüllung der Jahresberichtserstattungspflicht nach der „De- minimis“-Verordnung erforderlich sind,

Daten und Informationen, die die aws zur internen Evaluierung der Richtlinien gemäß § 18

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils

geltenden Fassung, benötigt.

EnMS-Richtlinie

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12 Meldepflichten

12.1Änderungen vor Annahme des Förderungsangebotes

Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, Änderungen von Angaben im Förderungsansuchen vor

Annahme des Förderungsangebotes unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich anzuzeigen und

seinen:ihren Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen. Die aws kann in einem solchen

Fall ein etwa bereits gelegtes Förderungsangebot ändern oder widerrufen.

12.2Änderungen nach Annahme des Förderungsangebotes

Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, nach Annahme des Förderungsangebotes folgende

Umstände jeweils unverzüglich und aus eigener Initiative schriftlich zu melden:

a) beabsichtigte Änderung der Rechtsform des Unternehmens, seine:ihre Fusion mit einem:einer

Dritten oder sonstige Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge

b) den Eintritt von Einstellungs- und Rückforderungsgründen gemäß Punkt 14

c) Entzug von Gewerbeberechtigung oder einer sonstigen Berechtigung zur Ausübung von

selbständigen Tätigkeiten; dies gilt auch für den:die Pächter:in für den Fall, dass der:die

Förderungsnehmer:in das geförderte Objekt nicht selbst betreibt

d) Änderung des Unternehmensgegenstandes

e) Gesellschafter:innenwechsel, sofern mehr als 25% des Kapitals betroffen sind

f) sonstige Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder

unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen

oder Bedingungen erfordern würden

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13 Überprüfung und

Auskunftserteilung

13.1Überprüfung

Die Organe des Bundes, die aws sowie die Organe der EU behalten sich vor, eine Überprüfung der

Verwendung der Förderung und des geförderten Vorhabens durch seine/ihre Organe bzw. Beauftragte

vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

13.2Auskunftserteilung durch den:die Förderungswerber:in/- nehmer:in

Der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten, auf Verlangen

Jahresabschlüsse vorzulegen sowie Organen oder Beauftragten des Bundes, der aws sowie der EU

Einsicht in seine:ihre Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des

Vorhabens dienende Unterlagen bei sich selbst oder bei Dritten und die Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen oder erteilen zu lassen und hiezu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei

über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit dem Vorhaben das Prüforgan entscheidet.

Der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in hat sämtliche Unterlagen über das geförderte

Vorhaben – unter Vorbehalt einer Verlängerung durch den:die Förderungsgeber:in in begründeten

Fällen - zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung- sicher und

geordnet aufzubewahren, wobei zur Aufbewahrung grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger

verwendet werden können, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und

überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in

diesem Falle hat der:die Förderungswerber:in bzw. Förderungsnehmer:in auf seine:ihre Kosten alle

Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen

Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte

Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben, diese auf Datenträgern

zur Verfügung zu stellen.

EnMS-Richtlinie

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14 Einstellung und Rückforderung

14.1Einstellung

14.1.1 Vorläufige Einstellung

Die Förderung wird vorläufig eingestellt bei:

a) entgeltlicher Veräußerung des Unternehmens oder des Unternehmensteiles, der gefördert wurde;

b) Übergabe des Unternehmens oder Unternehmensteiles, der gefördert wurde, durch Schenkung oder

im Erbwege.

Nach Abschluss der genannten Vorgänge kann unter Beachtung der Zielsetzungen der Richtlinie die

Förderung bei Fortführung des Unternehmens über Ansuchen des Förderungsnehmers bzw. der

Förderungsnehmerin weiter gewährt werden; im Falle einer Veräußerung oder Übergabe aber nur dann,

wenn der:die Käufer:in bzw. Übernehmer:in die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und eine

Verpflichtungserklärung gemäß Punkt 16 vorlegt, anderenfalls ist die vorläufige Einstellung eine

endgültige.

14.1.2 Endgültige Einstellung

Die Förderung wird endgültig eingestellt und allfällig bereits ausgezahlte Förderungsmittel werden

nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Punkt 14.2 zurückgefordert bei:

a) Wegfall der gewerberechtlichen oder sonstigen Voraussetzungen für die Führung des

Unternehmens;

b) dauernder Einstellung der Betriebstätigkeit;

c) bei Vorliegen des Punktes 14.1.1, erster Absatz, wenn im Falle dessen lit. a oder lit. b die

Förderungsvoraussetzungen durch den:die neue:n Unternehmer:in nicht erfüllt werden.

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14.2Rückforderung

14.2.1 Rückforderungstatbestände

Der:die Förderungsnehmer:in ist zu verpflichten - unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender

gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b AuslBG - die

Förderung über schriftliche Aufforderung des BMK, der aws sofort, bei EU-Kofinanzierungen binnen 14

Tagen, zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte

Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere

  1. Organe oder Beauftragte des Bundes, der aws oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig

oder unvollständig unterrichtet worden sind,

  1. die Eigenschaft als Kleinst-, Kleinunternehmen bzw. als Mittleres Unternehmen gem.

KMU-Definition im Zeitpunkt der Förderungsgewährung nicht bestand,

  1. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche

Auskünfte nicht erteilt worden sind. Sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart der

geförderten Leistung entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der

Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist, sowie sonstige vorgesehene

Mitteilungen unterlassen wurden,

  1. der:die Förderungsnehmer:in nicht aus eigener Initiative unverzüglich - jedenfalls noch vor

einer Kontrolle oder deren Ankündigung - Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten

Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde,

  1. der:die Förderungsnehmer:in vorgesehene Kontrollmaßnahmen, insbesondere auch eine

Transparenzportalabfrage, be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der

Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr

überprüfbar ist

  1. die Leistung von vom Förderungswerber bzw. von der Förderungswerberin nicht oder nicht

rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,

  1. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
  2. von dem:der Förderungsnehmer:in die Abtretungs-, Anweisungs- Verpfändungs- und sonstige

Verfügungsverbote gemäß Punkt 16 nicht eingehalten wurden,

  1. die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht

beachtet wurden,

EnMS-Richtlinie

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  1. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß

§ 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,

  1. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird oder
  2. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die

Erreichung des Förderungszweckes sichern sollen, oder die Mitteilungspflicht betreffend andere

Förderungsgeber:innen von dem:der Förderungsnehmer:in nicht eingehalten wurden.

Es erfolgt eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrages vom Tage der Auszahlung der Förderung an, mit 4

vH pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode. Liegen diese Zinssätze unter dem von der EU für

Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist dieser heranzuziehen.

Für den Fall eines Verzuges bei der Rückzahlung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 9,2

Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges zu

vereinbaren. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das

jeweilige Halbjahr maßgebend.

Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin nur

teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann das BMK vom Erlöschen des Anspruchs und

von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Förderungsmittel Abstand

nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.

14.2.2 Entscheidung und gerichtliche Geltendmachung

14.2.2.1Entscheidungsträger

Die Entscheidung über die Einstellung und Rückforderung von Förderungen bereits ausgezahlter

Förderungsmittel trifft die aws im Namen und auf Rechnung des BMK.

Die Entscheidung über die Abstandnahme von Rückforderungen trifft die Bundesministerin für

Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Maßgabe der

haushaltsrechtlichen Vorschriften.

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14.2.2.2Gerichtliche Geltendmachung

Die gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen erfolgt im Wege der Finanzprokuratur.

Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hievon unberührt. Soweit gesetzlich

zulässig, ist eine Vereinbarung, der zufolge sich der:die Förderungsnehmer:in in allen

Streitigkeiten aus der Gewährung einer Förderung der Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen

Gerichtes in Wien unterwirft, es dem BMK und der aws jedoch vorbehalten bleibt, ihn:sie auch an

seinem:ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu belangen, in das Förderungsangebot aufzunehmen.

EnMS-Richtlinie

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15 Datenschutz

Der:die Förderungsnehmer:in hat zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws im Rahmen der

jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen berechtigt sind,

  1. die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden

personenbezogenen Daten zu verwenden, wenn dies für den Abschluss und die Abwicklung des

Förderungsvertrags, für Kontrollzwecke und die Wahrnehmung der dem BMK und der aws gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist;

  1. die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung des

Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten über die von dem:der

Förderungswerber:in selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht

kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem:einer andere:n Rechtsträger:in, der

einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an

diese zu übermitteln, sowie Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.

Dem:der Förderungsnehmer:in ist zur Kenntnis zu bringen, dass es dazu kommen kann, dass Daten

insbesondere an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs.

1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144), des Bundesministeriums für

Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 BHG 2013 sowie § 14 der ARR 2014) und der

Europäischen Union nach den EU-rechtlichen Bestimmungen übermittelt oder offengelegt werden müssen.

Dasselbe gilt auch für den Fall, dass mehrere haushaltsführende Stellen oder Abwicklungsstellen

dem:der Förderungsnehmer:in für dieselbe Leistung, wenn auch mit verschiedener Zweckwidmung eine

Förderung gewähren wollen und einander daher zu verständigen haben.

Der:die Förderungsnehmer:in hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass das BMK und die aws

  1. Daten und Auskünfte, insbesondere betreffend Vermögen, Verbindlichkeiten und Liquidität, über

den:die Förderungsnehmer:in und das Unternehmen bei Dritten einholen bzw. einholen lassen;

  1. bei Mehrfachförderungen die in Betracht kommenden und bei Insolvenzverfahren die gesetzlich

vorgesehenen Stellen verständigen.

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16 Verpflichtungserklärung

Eine Erklärung des Förderungsnehmers bzw. der Förderungsnehmerin über die Kenntnisnahme der

Bestimmungen aller in den Förderungsrichtlinien angeführten Punkte und der sich daraus für ihn:sie

ergebenden Verpflichtungen sowie über die Kenntnisnahme, dass Förderungen nur jenen Unternehmungen

gewährt werden, die das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 und das Bundes-

Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005 - beide in der jeweils geltenden Fassung -

beachten, ist ebenso in das Förderungsangebot aufzunehmen wie das Verbot über den Anspruch aus der

gewährten Förderung durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise zu verfügen.

EnMS-Richtlinie

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17 Befristung der Geltungsdauer

Diese Richtlinie wird auf alle Förderungsansuchen angewendet, für die Fördermittel zur Verfügung

stehen oder die bis 30. Juni 2025 eingereicht werden (es gilt das Datum der Antragsübermittlung

über den aws Fördermanager – dem online Förderabwicklungstool der aws).

Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien für Förderungen, die ab 1.1.2021 auf Basis der

De-minimis VO gewährt werden, erfolgt vorbehaltlich einer etwaig erforderlichen Anpassung der

Richtlinien auf Grundlage einer Nachfolgeregelung der De- minimis VO Nr. 1407/2013 (ABl. Nr. L 352

vom 24.12.2013, S.1).

Die Anwendung der gegenständlichen Richtlinien für Förderungen, die ab 1.7.2021 auf Grundlage der

AGVO gewährt werden, erfolgt vorbehaltlich etwaig erforderlichen Anpassung der Richtlinien auf

Grundlage einer Nachfolgeregelung der AGVO Nr. 651/2014 (ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014, S.1).

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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und

Technologie

Radetzkystraße 2, 1030 Wien

+43 (0) 800 21 53 59

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