Negatives Ethikvotum bzw. Ethikvotum mit Maßgaben
Die Ethikkommission erkennt die wissenschaftliche Bedeutung des beantragten Forschungsvorhabens sowie dessen grundsätzlich legitime Forschungsziele an. Sie berücksichtigt hierbei insbesondere die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Freiheit von Wissenschaft und Forschung.
Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass das Forschungsvorhaben aufgrund seiner Zielsetzung, seiner methodischen Ausgestaltung und der potenziellen Verwertbarkeit seiner Ergebnisse Sicherheitsrelevanz aufweist und mit spezifischen Risiken verbunden ist.
Nach Einschätzung der Kommission besteht insbesondere die Möglichkeit, dass die im Rahmen des Vorhabens gewonnenen Erkenntnisse, entwickelten Verfahren oder bereitgestellten Daten auch außerhalb des ursprünglich vorgesehenen wissenschaftlichen Anwendungskontextes in unfriedlicher Weise verwendet werden und dabei zur Verwirklichung schädlicher oder sicherheitsgefährdender Zwecke beitragen können.